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Gesetz über die deutsche Nationalbibliothek – Pflichtablieferungsverordnung

Wie vielleicht mancher weiß, gibt es ein Gesetz betreffend die deutsche Nationalbibliothek. In ihm wird alles rund um die Bibliothek festgelegt.
Seit dem 28. Oktober 2008 existiert dazu auch die Pflichtablieferungsverordnung.
Und der zufolge müssen auch Netzpublikationen bei der deutschen Nationalbibliothek abgeliefert werden. Jetzt ist es allerdings so, dass man durch den Gesetzestext erstmal durchsteigen muss, um zu verstehen, dass nicht konkretes zu Pflicht und Form der Ablieferung beispielsweise von Inhalten von Websites zu erfahren ist.
Ist ja nicht so schlimm, dann lässt man das ganze halt einfach ein Gesetz sein und macht weiter, wie bisher.

Allerdings gut lesbar steht in dem Gesetz, dass bei Zuwiderhandlungen ein Bußgeld von bis zu 10.000€ erhoben wird. Das wiederum weckt das Interesse doch sehr:

§ 19 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 14 Abs. 1, 2 oder 3 ein Medienwerk nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abliefert oder
2.
entgegen § 17 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als gewerblich tätige Ablieferungspflichtige oder als gewerblich tätiger Ablieferungspflichtiger eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bibliothek.

Felix Arnst, Betreiber von Blog impuls fragte deshalb konkret bei der Nationalbibliothek nach, um Licht ins Dunkel zu bringen.
Ergebnis: Das Erfassen von Websites und Blogs ist geplant, wird aber momentan noch nicht durchgeführt. Auch wird es nicht nötig sein, die Inhalte über ein Formular oder Ähnliches abzugeben.
Für den Blogger heißt das, dass bislang keinen neuen Verpflichtungen nachgekommen werden muss.

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